Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der am 22. Juni 1996 gegründete Verein trägt den Namen „Skiclub Elpersheim e.V.“

  2. Der Verein hat seinen Sitz in 97990 Weikersheim/Elpersheim und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts 16.09.1996 Registernummer: VR530 eingetragen.

  3. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des Jahres.

  4. Die Vereinsfarben sind blau/weiß.

  5. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

  1. Vereinszweck ist die Pflege und die Förderung des Skisports. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit. der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig – er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  4. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung
    im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus

  • ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen)

  • außerordentlichen Mitgliedern (juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine)

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch einen Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

  2. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.

  3. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand.

  4. Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds wird durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein festgelegt.

  5. Personen die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

  2. Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 31. März und wird zum 1. April sofort wirksam. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend.

  3. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied

    1. die Bestimmungen der Satzung Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt

    2. die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt

    3. mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.

    4. den Beitrag nicht entrichtet und wegen unbekannten Wohnungswechsels nicht mehr erreichbar ist.Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu.

  4. Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein getroffenen Vereinbarung.

§ 6 Beiträge und Dienstleistungen

  1. Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Beiträge werden per Bankeinzug zu Beginn des Geschäftsjahres eingezogen. Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühren und der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

  2. Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

  2. Jedes über 16 Jahre altes ordentliches Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

  3. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.

  4. Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht wie bei den ordentlichen Mitgliedern über den Württembergischen Landessportbund.

§8 Datenschutz

  1. Datenschutz für Vereinsmitglieder

a. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Württembergischen Landessportbund e.V. und im Schwäbischen Skiverband e.V. und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU- Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert:

 > Name,

 > Adresse,

 > Geburtsdatum,

 > Geschlecht,

> Telefonnummer,

> E-Mailadresse,

> Bankverbindung,

> Identifikationsnachweis (Nummern + Gültigkeit)

> Zeiten der Vereinszugehörigkeit.

b. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

c. Als Mitglied des WLSB ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den WLSB zu melden:

> Name,

> Vorname,

> Geburtsdatum,

> Geschlecht,

> Sportartenzugehörigkeit.

Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des WLSB.

d. Zur Abwicklung der Ausfahrten übermittelt der Verein dem Reiseveranstalter die personenbezogenen Daten der teilnehmenden Mitglieder gemäß Absatz a.

e. Im Rahmen einer Unfallmeldung ist der Verein verpflichtet, alle personenbezogenen Daten, die für die Abwicklung eines Schadens relevant sind, an den Haftpflichtversicherer zu übermitteln.

f. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

g. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

h. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

i. Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.

j. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.

k. Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.

  1. Datenschutz für Teilnehmende an Ausfahrten

a. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Württembergischen Landessportbund e.V. und im Schwäbischen Skiverband e.V. und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU- Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Teilnehmenden der Ausfahrten digital gespeichert:

> Name,

> Adresse,

> Geburtsdatum,

> Geschlecht,

> Telefonnummer,

> E-Mailadresse,

> Bankverbindung,

> Identifikationsnachweis (Nummern + Gültigkeit).

b. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach Abschluss der Ausfahrten fort.

c. Zur Abwicklung der Ausfahrten übermittelt der Verein dem Reiseveranstalter die personenbezogenen Daten der Teilnehmenden gemäß Absatz a.

d. Im Rahmen einer Unfallmeldung ist der Verein verpflichtet, alle personenbezogenen Daten, die für die Abwicklung eines Schadens relevant sind, an den Haftpflichtversicherer zu übermitteln.

e. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Rechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Ausfahrtsteilnehmenden bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in die Teilnehmerliste der Ausfahrt gewähren.

f. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos der Ausfahrtsteilnehmenden in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

g. Durch ihre Teilnahme an einer Ausfahrt und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Teilnehmenden der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

h. Jeder Teilnehmende hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.

i. Nach Abschluss von Ausfahrten werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.

j. Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.

k. Bei der Anmeldung zu einer Ausfahrt erhält jeder Teilnehmende einen Verweis auf die aktuelle Datenschutzklausel in der Vereinssatzung, die jederzeit auf der Homepage des Vereins (www.skiclub-elpersheim.de) eingesehen werden kann.

§ 9 Organe
Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung

  • der Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

  2. Die Mitgliederversammlung ist vom/von der 1. Vorsitzenden bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.

  3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

    1. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes

    2. Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/linnen

    3. Entlastung des Vorstandes

    4. Wahl des Vorstandes

    5. Wahl der Kassenprüfer/innen

    6. Festsetzung der Beiträge. Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstiger

    7. Dienstleistungspflichten gemäß 6 der Vereinssatzung

    8. Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge

    9. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

  4. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim/bei der 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.

  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

  6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer/in und vom/von der 1. Vorsitzenden bei dessen Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.

  8. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung (einschließlich Wahlen) ist die Geschäftsordnung die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, maßgeblich.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Hierzu ist er verpflichtet, wenn:

  • das Interesse des Vereins es erfordert, oder

  • die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des

  • Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.

§ 12 Der Vorstand

  1. Den erweiterten Vorstand bilden:

    1. der/die 1. Vorsitzende / oder zwei 1. Vorsitzende

    2. der/die stellvertretende Vorsitzende

    3. der/die Schatzmeister/in

    4. der/die Schriftführer/in

    5. Betreuer/in Snowboard

    6. Betreuer/in Öffentlichkeitsarbeit

    7. Jugendwart/in

    8. Festwart/in

    9. drei Beisitzer/innen

  2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind:

    1. der/die 1. Vorsitzende / oder zwei 1. Vorsitzende.

    2. der/die stellvertretende Vorsitzende.

    3. der/die Schatzmeister/inDer Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der in Ziffer 2 genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

  3. Der / die 1. Vorsitzende / oder zwei 1. Vorsitzende, Festwart, Snowboard  und ein Beisitzer werden in den ungeraden Jahren gewählt.
    In den geraden Jahren stehen der 2. Vorstand, Kassier, Betreuer/in Öffentlichkeitsarbeit, Jugendwart, Schriftführer und zwei Beisitzer zur Wahl.
    Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.

  4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.

  5. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereins-Angelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.

  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines/r Vertreters/in. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 13 Vereinsjugend
Für die Bearbeitung der Jugend-Angelegenheiten ist die Vereinsjugend zuständig. Die Vereinsjugend wird gemäß einer von der Jugendvollversammlung beschlossenen Jugendordnung tätig, welcher der Zustimmung des Vorstandes bedarf.

§14 Ordnungen
Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Ehrungsordnung geben. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung und der Jugendordnung die von der Mitgliederversammlung zu beschließen sind, ist der Vorstand für den Erlass der Ordnungen zuständig.

§ 15 Strafbestimmungen
Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen:

  1. Verweis

  2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins

  3. Ausschluss gemäß §5 Ziffer 3 der Satzung

§ 16 Kassenprüfer/in

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

  2. Die Kassenprüfer/innen prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen

  3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/innen zuvor dem Vorstand berichten.

  4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer/innen die Entlastung.

  5. Einzelheiten der Kassenprüfung regelt die Finanzordnung.

§ 17 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

    1. der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder

    2. von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde.

  3. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

  4. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt/Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Behindertensports verwenden darf.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 22. Juni 1996 beschlossen und
am
22. Mai 2019 auf der Mitgliederversammlung in die jetzige Fassung geändert.
Änderungen sind: § 8 Datenschutz

Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Weikersheim/Elpersheim, 22. Mai 2019

Skiclub Elpersheim e.V.